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Kommt zeitnah die Variante 2, dann war es das schon wieder mit der Trading GmbH/UG als Ausweichlösung für uns in Deutschland steuerpflichtige Trader.
Hallo,
Ein wenig "Off topic" - aber doch irgendwie nicht so ganz. Vielleicht ist ja jemandem von Euch diese Petition auch so wichtig wie mir, so dass er hier auch mit unterschreiben mag? Ob´s hilft ist natürlich wie immer auch hier fraglich- aber schaden wird es nicht.
http://chng.it/DHQBrsTxJZ
Zitat
* ... was noch?
Das ist natürlich auch wieder ein deutsches Steuer-Paradoxon: Kaufst Du Aktien zu 100 EUR und verkaufst sie dann zu 0,01 Euro, kannst Du sämtliche Verluste (egal wieviele Millionen ) voll mit Gewinnen aus Aktien verrechnen.
Zitat
Nein, das kannst Du leider so nicht mehr seit dem 01.01. diesen Jahres.
Der Insolvenzantrag stellt mMn das Problem dar nach neuer "Lesart".
Wer eine Wirecard im Depot hatte am Tag der Antragsstellung ist gekniffen und kann nur 10T€ verrechnen.
Zitat
Insolvenz = Wertlos sind die Kommentierungen die ich gelesen habe.
Zitat
Ich habe aber noch kein BMF Schreiben dazu gelesen, in dem das konkretisiert wurde.
Das passt aber nicht wirklich, so lange die Aktie nicht delistet ist und zu mehr als 0 EUR aktiv gehandelt wird?
Das sehe ich ganz genau so. Man möchte in mehreren Schritten die Abgeltungssteuer abschaffen. Nun fängt man eben bei den professionellen Tradern an. Weitergehen wird die Sache damit dass man Modelle einführt wie z.B. in der Schweiz. Dann unterliegen auch simple Aktienspekulationen nicht mehr der Abgeltungssteuer sondern dem höheren persönlichem Steuersatz.Du machst den Anfängerfehler und glaubst, es würde um eine Sachdiskussion gehen.
Wenn die Regierung was macht, dann geht es fast nie um Argumente. Die wollen irgendwas. Und dann wird es so dargestellt, als ob das Sachgründe hätte. Ursache und Wirkung sind also grad andersrum.
Nun ja .... die Frage habe ich mir auch bereits gestellt.Wenn nun die Situation ist wie sie ist:
was kann ein Trader in Deutschland noch sicher handeln, um sein Einkommen oder die Rente mit einem monatlichen Zufluss zu ergänzen - oder gar davon zu leben? Ohne eine UG oder höher (GmbH, AG) zu gründen mit den zusätzlichen erheblichen Daten-Kosten, plötzlich als Proffessioneller eingestuft zu werden?
Profi
Registrierungsdatum: 4. Oktober 2002
Wohnort: 14 km nordwestlich vom Millerntor Stadion
Zitat
Du machst den Anfängerfehler und glaubst, es würde um eine Sachdiskussion gehen.
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Man möchte in mehreren Schritten die Abgeltungssteuer abschaffen.
Profi
Registrierungsdatum: 4. Oktober 2002
Wohnort: 14 km nordwestlich vom Millerntor Stadion
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Aktien sind m.W. bereits seit diesem Jahr von der 10.000€ Verlustregelung betroffen.
#127 : In der Liste oben wurden Future nicht genannt .
Zitat
Der Bundesrat spricht sich für die Streichung der 2019 (BGBl. I 2019, 2875) geschaffenen neuen Verlustverrechnungsbeschränkungen im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen aus.
Die administrative Umsetzung dieser Vorschriften ist verfassungsrechtlich bedenklich und stellt die Finanzverwaltung zudem vor nahezu unlösbare Aufgaben.
Mit der Neuausrichtung der Besteuerung ab dem Jahr 2009 wurde – höchstrichterlich bestätigt – das Grundprinzip einer symmetrischen Berücksichtigung von Gewinnen und Verlusten innerhalb der Kapitaleinkünfte eingeführt. Die neuen Vorschriften brechen mit diesem Grundprinzip.
Die Verlustverrechnungsbeschränkungen sind so restriktiv, dass sie in der Fachliteratur als ein klarer Verstoß gegen das verfassungsrechtlich maßgebende Nettoprinzip bewertet werden.
Der Bundesrat sieht vor allem folgende Wirkungen kritisch:
- Enormer Bürokratieaufwuchs Die Sonderregelungen für Verluste aus Termingeschäften (gilt ab 2021) und Verluste aus ganz oder zum Teil uneinbringlichen oder wertlos ausgebuchten Kapitalforderungen (greift bereits in 2020) werfen zahlreiche neue und höchst streitanfällige Abgrenzungsfragen auf. So ist z. B. unklar, welche Anlagen als Termingeschäft einzustufen sind oder wann eine Kapitalforderung ganz oder zum Teil uneinbringlich ist. Es droht wesentlich mehr Bürokratie für die Bürger, die Berater, die Kreditinstitute und die Finanzverwaltung.
- Mehr Steuererklärungen Jeder noch so kleine Verlust zwingt zur Abgabe einer Steuererklärung und einer Anlage KAP. Dies widerspricht der Intention, die der Gesetzgeber bei der Einführung der Verlustverrechnungsbeschränkungen hatte, nämlich Kleinanleger nicht zu behelligen (vgl. BT-Drucksache 19/15876 Seite 69). Denn beim Steuerabzug müssen die Verluste zunächst außen vor bleiben, weil nur die Finanzverwaltung eine korrekte Verrechnung von Verlusten in der Gesamtschau aller Konten vornehmen kann.
- Widersprüchlicher Regelungsinhalt Verkauft ein Anleger ein Wertpapier unmittelbar vor Eintritt der Wertlosigkeit, wird der Verlust anerkannt und uneingeschränkt berücksichtigt. Lässt er das Papier in seinem Vermögen wertlos werden, greift hingegen die Verrechnungsbeschränkung. Damit wird ein wirtschaftlich vergleichbarer Vorgang steuerlich unterschiedlich behandelt und verschafft steuerlich gut informierten Anlegern einen Vorteil gegenüber weniger gut informierten Anlegern.
- Faktisches Verlustverrechnungsverbot innerhalb der Termingeschäfte Bei Termingeschäften müssen Anleger Gewinne unbegrenzt versteuern, ohne die Verluste aus ebendiesen Geschäften jenseits der 10 000 Euro-Schwelle gegenrechnen zu dürfen. Dies führt zu einer Steuer auf Verluste, deren Ausmaß von Jahr zu Jahr wächst.
- Kein Instrument gegen Kapitalmarktspekulation Die Neuregelung versagt auch als Instrument zur Eindämmung von Kapitalmarktspekulation. Denn „echte“ Spekulation findet meist im Zuge einer gewerblichen Tätigkeit statt und hier gelten die Beschränkungen nicht. Ohnehin ist es nicht sachgerecht, Verluste aus Termingeschäften mit „schädlicher Spekulation“ gleichzusetzen. Viele Anleger nutzen Termingeschäfte insbesondere als defensives Instrument zur Absicherung gegenläufiger Positionen. Erlittene Verluste sind dann Versicherungsprämien, die bei großen Depots durchaus beträchtlich ausfallen können. Solche vorsichtigen Anleger leisten gerade in volatilen Märkten einen Beitrag zur Stabilität.
Aus Sicht des Bundesrates verhindert bereits die Grundkonzeption der Abgeltungssteuer Steuergestaltungen.
Sie schließt aus, dass Verluste aus Kapitaleinkünften mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden können.
Eine solch gravierende Restriktion ist den anderen Einkunftsarten fremd.
Innerhalb der Kapitaleinkünfte ist hingegen grundsätzlich eine symmetrische Behandlung von Gewinnen und Verlusten geboten.